Verkaufs- und Lieferbedingungen der ovopack GmbH

  1. Jeder Verkauf steht unter der auflösenden Bedingung glücklicher Ankunft sowie richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit der für die Erfüllung vorgesehenen Ware.
  1. Das Wort circa vor den Mengenangaben berechtigt uns 10% mehr oder 10% weniger zu liefern.
  1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der Verkauf ab Werk Grammetal OT Nohra. Gefahr und Transportrisiko trägt ab Versandstation der Käufer, auch wenn Francolieferung vereinbart ist.
  1. Ein Manko wird nur anerkannt, wenn es entsprechend den bei dem jeweiligen Versandweg üblichen Gepflogenheiten festgestellt und bescheinigt ist. Bei LKW-Verladung muss jedenfalls der Fahrer des Fahrzeuges das Manko bescheinigen.
  1. Warenreklamationen sind bei Übernahme der Ware durch den Käufer oder seine Beauftragten bei dem von uns beauftragten Frachtführer geltend zu machen. Die Reklamationsfrist beträgt bei allen Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen und sorgfältigen Untersuchung, wie sie bei dem jeweiligen Produkt handelsüblich ist, erkannt werden könnten, 24 Stunden nach Lieferung.
  1. Bei Originalverpackung gilt das aufgedruckte Nettogewicht und Stückzahl. Mengen- und Gewichtsreklamationen werden bei den Originalverpackungen weitergehandelter Ware nur anerkannt, wenn eine entsprechende Reklamation durch uns gegenüber dem Vorlieferanten möglich ist. Gefrierschwund bis zu 2% gilt als handelsüblich und geht zu Lasten des Käufers. Im Übrigen gelten Verwiegungen auf einer öffentlichen Waage als final. 
  1. Die Preise verstehen sich rein netto Kasse und sind fällig ohne jeden Abzug bei Übernahme der Ware oder, wenn dieses später liegt, bei Vorlage der Rechnung. Die Zurückhaltung der Zahlung wegen Ansprüchen aus früheren oder anderen Geschäften sowie die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers aus anderen Geschäften sind nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum gemäß den nachstehend zu Ziffer 8 aufgeführten besonderen Bedingungen.
  1. Bei Belieferung in Mehrwegkisten verbleibt das Eigentum an den Mehrwegkisten bei dem Mehrwegkistenverleiher. Gibt der Käufer die Kisten an Dritte weiter, ist er verpflichtet, seine Abnehmer in geeigneter Weise auf diese Eigentumsregelung hinzuweisen. Er hat auf unser Verlangen einen entsprechenden Nachweis hierüber vorzulegen.
  1. Der Erfüllungsort ist Grammetal OT Nohra. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit zwischen Kaufleuten vereinbart, Erfurt. 
  1. Gewährleistungsansprüche mit Ausnahme von Wandlung und Minderung sowie Schadenersatzansprüche und alle weitergehenden Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, insbesondere Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, oder für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensgegenständen des Käufers. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht oder bei berechtigten Ansprüchen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung aufgrund des Fehlens einer von uns ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft. In allen Fällen ist die Einsatzpflicht jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  1. Bei Lieferungen von Eiprodukten gelten die zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Geschäftsbedingungen des Eiprodukten Einfuhrverbandes e.V. Hamburg, jedoch unter Ausschluss der Schiedsgerichtsklausel.
  1. Bei Lieferung von Eiern gelten die zur Zeit der Auftragserteilung gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen für das großhandelsmäßige Handeln mit Eiern, jedoch unter Ausschluss der Schiedsgerichtsklausel.
  1. Ergänzend und nachrangig zu diesen Bedingungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Handeln mit Eier und Eiprodukten des ZVE-Zentralverband Eier e. V. in ihrer jeweiligen Fassung.

Zu Ziffer 8 der obigen Verkaufs- und Lieferbedingungen:

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.

Der Käufer ist berechtigt, die mit diesem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzu-

veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Kundenforderungen, einschließlich aller Nebenrechte, tritt der Käufer hiermit schon jetzt an den Verkäufer bis zur völligen Tilgung seiner sämtlichen Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen zur Sicherung ab. 

Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange selbst für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kunden vertragsgemäß nachkommt. Er hat die eingezogenen Beiträge als Eigentum des Verkäufers getrennt von anderen Geldern aufzubewahren und unverzüglich an den Verkäufern abzuführen. 

Auf jederzeitige Anforderung des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seinen Kunden die Abtretung bekannt zu geben und dem 

Verkäufer die zur Geltendmachung dieser Forderung erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer hat dem Verkäufer bei Zugriff Dritter auf die im Eigentum des Verkäufers stehenden Ware oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich Mitteilung zu machen.

Der Käufer darf die Ware des Verkäufers im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten, vermischen oder sonst wie verändern. 

Dies geschieht stets im Auftrage des Verkäufers und für diesen, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der Verkäufer wird Eigentümer der durch Verarbeitung, Vermischung oder sonstige Veränderung entstandenen neuen Sache.

Wird die Ware des Verkäufers mit Waren anderer Lieferanten verbunden, so erwirbt der Verkäufer anteilig Miteigentum an den neuen 

Sachen, sofern die anderen Lieferanten sich gleichfalls das Eigentum vorbehalten haben. Andernfalls erwirbt er das Alleineigentum an den neuen Sachen. 

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten, einschließlich der Eigentumsvorbehaltsware, auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bzw. Eigentumsvorbehaltsware liegt jedoch bei uns. 

Bei der Annahme von Schecks und Wechseln bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu Ihrer Einlösung bestehen.